Flugplatzordnung

Flugplatzordnung

§ 1 Jeder Modellflugsportler hat sich so zu verhalten, dass er die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet. Für die Teilnahme am aktuellen Fluggeschehen gilt Alkoholverbot 0,0 Promille, Drogenfreiheit und Medikamentenfrei die eine Fahrtüchtigkeit (Kfz, Kraftrad) einschränken.


§ 2 Während des Flugbetriebs muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in PKWs vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.


§ 3 Das Fliegen ist nur gestattet, wenn eine nach §102 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) vorgeschriebene Halter Haftpflichtversicherung, mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro besteht und ein gültiger Kenntnisnachweis vorliegt. Der Nachweis ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Eine normale Privat Haftpflicht Versicherung reicht meistens nicht aus.


§ 4 Das maximal zulässige Abfluggewicht beträgt 25 kg für Flugmodelle aller Art.


§ 5 Die maximale zulässige Flughöhe beträgt 1000 ft, das entspricht ca. 300m.


§ 6 Der maximal zulässige Schallpegel beträgt 80 dB und gilt für Modelle aller Art.


§ 7 Es dürfen maximal 3 Modelle mit Verbrennungsmotor und/oder Elektro Motorflugzeuge gleichzeitig betrieben werden. Elektrosegler und Segelflugzeuge sind hiervon nicht betroffen, solange die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.


§ 8 Ab 3 Piloten ist stets ein Flugleiter einzusetzen. Die Funktion des Flugleiters ist delegierbar. Er muss vor Beginn seiner Tätigkeit im Flugbuch eingetragen werden und anhand der Flugleiterweste, oder des Flugleiter Ausweises, erkennbar sein. Flugleiter kann sein, wer eine zweijährige, aktive Mitgliedschaft nachweisen kann, und keine körperliche Bewegungseinschränkung vorliegt. Sollten alle Piloten keine zweijährige Mitgliedschaft vorweisen, ist der mit der längsten Vereinsmitgliedschaft Flugleiter. Während seiner Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss, falls erforderlich, ordnend eingreifen.


§ 9 Der Flugleiter regelt die Startfreigabe und ggf. Startreihenfolge, achtet auf Einhaltung der Regeln und legt die Start und Landerichtung fest, die durch einen Pfeil angezeigt wird. Seinen Sicherheitsanweisungen ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Flugordnung ist der Flugleiter berechtigt, Flugverbote zu erteilen. Ein Flugverbot gilt i.d.R. für den Rest des Tages und ist im Flugbuch zu vermerken. Über den Vorfall ist umgehend der Vereinsvorstand zu benachrichtigen, der bei groben und / oder wiederholten Verstößen auch ein verlängertes Flugverbot verhängen kann.


§ 10 Die erforderlichen Flugbucheintragungen sind von den Piloten selbst vorzunehmen. Die Modelle müssen nach EU Norm Gekennzeichnet werden (entweder in Klarschrift oder in Form eines QR Codes). Solange kein Flugleiter erforderlich ist, dürfen Modelle ab 250 Gramm nur mit einem Kenntnisnachweis geflogen werden. Zwischenfälle aller Art, z.B. Abstürze, Verlust von Flugmodellen, Beschwerden von / über Passanten, etc. sind in das Flugbuch einzutragen. Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Personen und/oder Sachschäden, sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.


§ 11 Piloten haben vor jedem Start die einwandfreie Funktion ihres jeweiligen Flugmodells und ihrer Fernsteuerung zu überprüfen. Das Fliegen mit mangelhaften Modellen und/oder Fernsteuerungen ist strengstens verboten. Bei neuen Modellen ist eine Sichtkontrolle und ein Reichweitentest mit erfahrenen Modellflugpiloten durchzuführen.


§ 12 Es dürfen nur Sende und Empfangsanlagen eingesetzt werden, die für den Modellflugbetrieb zugelassen sind und den technischen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Piloten die keine 2.4 GHz Anlagen nutzen, müssen vor dem Einschalten ihres Senders sicherstellen, das eine doppelte Kanalbelegung ausgeschlossen ist. Eine Frequenzkarte ist sichtbar aufzuhängen und die Kanalbelegung kenntlich zu machen.


§ 13 In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gilt für alle Modelle das Nachtflugverbot. Aus Lärmschutzgründen ist das Fliegen mit Verbrennungsmotoren und / oder Turbinenantrieben bereits ab 20:00 Uhr zu unterlassen. Das gilt auch für elektrisch betriebene Modelle, wenn diese ein ähnliches Geräuschniveau wie Motormodelle erreichen. An Sonn-- und Feiertagen ist von den hier genannten Modellen eine Mittagspause von 13:00 bis 14:30 Uhr einzuhalten.


§ 14 Gastpiloten sind vom Flugleiter oder einem Vereinsmitglied auf unsere Flugordnung hinzuweisen. Sind sie den Mitgliedern des Vereins unbekannt, muss ihre Befähigung zum Betreiben eines Flugmodells und der Versicherungsschutz und Kenntnisnachweis überprüft werden. Unsichere Piloten dürfen nur unter direkter Aufsicht eines “Fluglehrers“, am Flugbetrieb teilnehmen. Beim Lehrer--/Schüler--Betrieb gelten die besonderen Bestimmungen des DMFV.


§ 15 Die Sicherheitszonen, wie z.B. der Vorbereitungs-- und Zuschauerbereich, der Parkplatz und die Wege, dürfen nicht überflogen werden. Jede Art einer Gefährdung von Personen und/oder Tieren, einschließlich das Überfliegen, wie auch auf sie zufliegen, ist verboten.


§ 16 Modelle dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mit laufendem Motor in den Vorbereitungsraum oder von dort hinaus rollen. Beim Anlassen von Motoren sind die Modelle so zu platzieren, das eine Gefährdung von Personen (z.B. durch Propeller, Abgasstrahl oder sich evtl. vom Motor lösende Teile, ausgeschlossen ist. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass kein Treibstoff und kein Öl ins Erdreich gelangt (z.B. Auffanggefäß am Tanküberlauf, o.ä.)


§ 17 Der Aufenthalt auf dem Flugfeld ist grundsätzlich nur den aktiven Piloten und Helfern gestattet. Die aktiven Piloten haben sich zur gegenseitigen Verständigung in einer Gruppe aufzuhalten.


§ 18 Wenn sich Personen im Ab-- oder Anflugbereich befinden, darf nicht gestartet / gelandet werden. In der Luft befindliche Modelle müssen nach Möglichkeit so lange mit der Landung warten, bis der Anflugbereich wieder frei ist. Falls eine Landung unumgänglich ist, kann zur Vermeidung von Personenschäden, ggf. auch eine Sicherheits--Außenlandung vorgenommen werden.


§ 19 Landungen sind laut mit dem Ruf “Landung“ anzukündigen. Segelflugzeuge haben bei Landung Vorrang vor Motor-- und / oder Elektroflugzeugen. Notlandungen sind mit dem Ruf “Notlandung“ anzukündigen und haben absoluten Vorrang vor allen anderen Modellen.


§ 20 Bemannten Flugzeugen ist sofort großräumig auszuweichen.


§ 21 Bei Seglerschlepp ist besondere Vorsicht geboten.


§ 23 Fahrzeuge dürfen nur auf dem extra dafür vorgesehenem Parkplatz abgestellt werden. Zu-- und Abfahrtswege zum Modellfluggelände sind unbedingt freizuhalten (Rettungsweg).


§ 24 Einzelne Paragrafen dieser Flugordnung können vom Vorstand für Vereinsveranstaltungen
ausgesetzt, oder für die Zeit der Veranstaltung geändert angewandt werden.


§ 25 Der Vorstand des MCM kann im Falle eines Organisationsverschuldens gegenüber seinen
Mitgliedern von diesen nicht haftbar gemacht werden. Dieser Haftungsausschluss tritt insbesondere dann ein, falls die Versicherung die Regulierung eines Schadens verweigert.

 

           Der Vorstand

           Modellclub Menden e.V.

 

 

 

                                                                                                                                                Stand: März 2024


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